Eine Freistellung wird üblicherweise dadurch erkennbar, dass das Ausstellungsdatum des Zeugnisses vor dem offiziellen vertraglichen Beendigungsdatum liegt, das Zeugsni also "verfrüht" ausgestellt wurde.
Es ist nicht erforderlich, bereits in der Einleitung des Zeugnisses ein Beendigungsdatum zu nennen (alternativ: "Sie trat am DATUM in unser Unternehmen ein"). Ein derart expliziter Hinweis auf eine Freistellung wirkt zudem wenig wohlwollend, denn die Gründe für eine Freistellung könnten auch in einer gerichtlichen Auseinandersetzung liegen. Ich kann Ihnen aber keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen, hierzu ist nur ein Anwalt befugt. Wie führen lediglich eine Sprachberatung durch. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch
http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).
Die von Ihnen zitierten Aussagen entsprechen für sich betrachtet der Note 2. Aber ohne Kenntnis der Stelle (Kassiererin? Bankkauffrau?), der konkreten Aufgaben und der sonstigen wertenden Aussagen lassen sich Zeugnisaussagen leider generell nicht zuverlässig bewerten. Entscheidend ist also der Gesamteindruck. Und selbst dann kann eine Kleinigkeit den Wert des Zeugnisses entscheidend beeinflussen, z.B. wenn einem Arbeitnehmer für die erbrachten Leistungen im Zeugnis nicht gedankt wird.
Ich empfehle Ihnen eine genauere Prüfung des Zeugnisses anhand unserer kostenlosen Checkliste (siehe
http://www.arbeitszeugnis.de/presse/checkliste.pdf). Weitere Informationen erhalten Sie auch telefonisch über unsere Zeugnishotline unter 01805/ 767 427 (12ct/min).
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de