Zunächst zum ersten Teil des Zitats:
"Wir wünschen Ihm für seine weitere berufliche und private Zukunft weiterhin alles Gute und viel Erfolg."
Ein (sehr) gutes Zeugnis bescheinigt "alles Gute und weiterhin viel Erfolg", nicht "weiterhin alles Gute und viel Erfolg (=der bisher nicht eingetreten ist)". Personalpronomen ("ihm") werden klein geschrieben, es handelt sich nicht um eine Anrede. Stilistische Mängel entwerten ein Zeugnis.
Zum zweiten Teil:
"Für Rückfragen stehe ich persönlich unter der Nummer: xxxxxx zur Verfügung."
Ein Zeugnis sollte keine Fragen offen lassen. Diese ungewöhnlich direkte Aufforderung wirkt also nicht gerade wie eine Empfehlung, sondern eher wie ein Hinweis darauf, dass im Zeugnis Einiges unerwähnt bleibt. Prof. Arnulf Weuster schreibt in seinem Fachbuch "Arbeitszeugnisse in Textbausteinen" (Boorberg Verlag) zur Problematik der telefonischen Auskunft:
"Auskünfte des Arbeitgebers müssen richtig im Sinne einer wahrheitsgemäßen Zeugniserteilung sein. In der Regel darf eine Auskunft nicht weitergehen als der Inhalt eines entsprechenden Zeugnisses. Insoweit gelten hinsichtlich des Umfanges der Auskunftserteilung die gleichen Grundsätze wie bei der Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses. Die Auskunft dient nach anderer Auffassung der Ergänzung des Zeugnisses. Es soll bei ihr eine wohlwollende Haltung nicht in gleichem Maße wie beim Zeugnis nötig sein. Der Auskunftsgeber sei, so wird argumentiert, zu größerer Offenheit berechtigt, sodass auch Aussagen über einzelne ungünstige Vorfälle gemacht werden könnten. Diese Auffassung wird mit der punktuellen Wirkung einer Auskunft im Unterschied zur Langzeitwirkung von Zeugnissen begründet. Die Verfasser halten diese Differenzierung zwischen Zeugnis und Auskunft für inakzeptabel, da damit die Rechtsprechung zum Arbeitszeugnis praktisch wieder zurückgenommen wird. Auch Presch kritisiert die (überwiegend telefonische) Auskunftspraxis als eine kaum kontrollierbare Reaktion auf das Wohlwollensgebot. Zu wenig beachtet wird auch, dass durch die Auskunft das Recht des Arbeitnehmers, zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis zu wählen, im Nachhinein faktisch eingeschränkt wird. Beachtenswert ist, dass der frühere Arbeitgeber aufgrund der nachwirkenden Treue- und Fürsorgepflicht einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in der Regel auf dessen Verlangen die Auskunft bekannt geben muss (z. B. durch Überlassen einer Kopie), die er auf dessen Bewerbung anderen Stellen über ihn erteilt hat. Erteilt ein Arbeitgeber schuldhaft unrichtige Auskünfte und führt dies dazu, dass ein zur Einstellung des Arbeitnehmers bereiter Arbeitgeber deshalb Abstand von der beabsichtigten Einstellung nimmt, kann der Arbeitnehmer vom ehemaligen Arbeitgeber Schadensersatz verlangen."
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de