Autor Thema: Wie weit in die Vergangenheit soll das AZ reichen?  (Gelesen 2288 mal)

herbert g.

  • Gast
Wie weit in die Vergangenheit soll das AZ reichen?
« am: Oktober 10, 2008, 10:49:21 Vormittag »
Bei langjähriger Beschäftigung innerhalb eines Unternehmens werden oft mehrere Funktionen durchlaufen mit teilweise völlig unterschiedlichen Aufgabenstellungen und manchmal auch verschiedenen Vorgesetzten.
Da der berufliche Werdegang ja eigentlich bereits im Lebenslauf beschrieben sein sollte, wie weit sollte das AZ in solchen Fällen zurückreichen?
1. nur Bezug nehmend auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
oder
2. Bezug nehmen auf alle im Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten

Im Fall 2 stellt sich dann oft das Problem, dass es niemanden mehr gibt der diese Beurteilung machen könnte, da schon zu lange zurückliegend.



Sprossel78

  • Gast
Re: Wie weit in die Vergangenheit soll das AZ reichen?
« Antwort #1 am: Oktober 11, 2008, 15:38:22 Nachmittag »
In einem Abschlusszeugnis wird die gesamte Tätigkeitszeit bewertet. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten, aber der Werdegang muss korrekt wiedergegeben werden. Natürlich kann man auch mal was zusammenfassen, wenn es sinst zu unübersichtich oder zu detailversesseb wirkt. Der Arbeitgeber sollte wissen, wie man das macht. Ansonsten gibt es Hilfe z.B. beim Zeugnsierstellungs-Service von arbeitszeugnis.de. Meist geht es ja nur darum, ob es jetzt insgesamt ein Einser- oder ein Zweierzeugnis werden soll, da ist es irrelavent, wie die Leistung vor zehn Jahren war.

Siehe auch z.b. fogendes Urteil: Grundsatz der Wahrheit erfordert eine Darstellung der gesamten Tätigkeit. Eine vom Arbeitnehmer gewünschte zeitliche Beschränkung ist zugleich eine sachliche Einschränkung, da bestimmte Tätigkeiten ohne Erwähnung bleiben. - LAG Frankfurt 14.9.1984 - 13 Sa 64/84


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