Ein einmaliger versehentlicher Fehler (statt einer bewussten Täuschung) wäre keine Unehrlichkeit. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ein Zeugnis nicht nur wahr, sondern auch mit verständigem Wohlwollen zu verfassen und einmalige Ausnahmen nicht überzubewerten. Bei dir würde es also um die Frage gehen: war es bewiesene Unehrlichkeit?! Siehe auch folgende Urteile:
... Oberster Grundsatz ist daher, daß der Inhalt des Zeugnisses wahr sein muß. Das bedeutet zwar nicht, daß sich das Zeugnis über ungünstige Vorkommnisse und Beobachtungen schonungslos aussprechen müßte; das Zeugnis soll von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht unnötig erschweren. Diese Rücksichtnahme muß aber dort ihre Schranken finden, wo sich das Interesse des künftigen Arbeitgebers an der Zuverlässigkeit der Grundlagen für die Beurteilung des Arbeitssuchenden ohne weiteres aufdrängt und das Schweigen des Zeugnisses die Beurteilung des Arbeitnehmers im ganzen wesentlichen Gesamtbild beeinflußt. Keinesfalls darf der Arbeitgeber in dem Wunsche, dem Arbeitnehmer behilflich zu sein, wahrheitswidrige Angaben in das Zeugnis aufnehmen und ein Urteil abgeben, das nicht seiner Überzeugung entspricht. - BGH 26.11.1963 - VI ZR 221/62
Von gewissen Arbeitnehmern (z.B. Handlungsgehilfen, Kassierern, Laden- und Fahrverkäufern, Auslieferungsfahrern, Filialleitern, Außendienstmitarbeitern [wegen Spesenabrechnung], Hotelpersonal, Hausgehilfinnen) kann regelmäßig die besondere Erwähnung der Ehrlichkeit gefordert werden, und zwar dann, wenn branchenüblich davon ausgegangen wird, dass beim Fehlen des Wortes Zweifel an der Ehrlichkeit des Arbeitnehmers bestehen und wenn keine Tatsachen vorliegen, die gegen ein ehrliches Verhalten sprechen. - LAG Hamm 27.2.1997 - 4 Sa 1691/96
Du solltest das wohl mal mit einem Anwalt durchsprechen. Bei 14 Jahren hat das Zeugnis eine sehr wichtige Bedeutung.