Autor Thema: Schlußsatz  (Gelesen 12451 mal)

nane35

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Schlußsatz
« am: Februar 25, 2005, 17:31:44 Nachmittag »
Ich kündigte nicht fristgerecht.Dann wurde ein Aufhebungsvertrag erstellt.Jetzt steht in meinem Schlußsatz vom Arbeitszeugnis:Kündigung in gegenseitigen Einvernehmen!
Kann ich auf Änderung pochen?Weil ich denke,verläßt das Unternehmen auf eigenen Wunsch, hört sich besser an!

arbeitszeugnis.de

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gegenseitiges Einvernehmen
« Antwort #1 am: Februar 25, 2005, 22:55:26 Nachmittag »
Die Formulierung "... scheidet im beiderseitigen bzw. gegenseitigen Einvernehmen aus" verweist auf eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Eine wirklich einvernehmliche Aufhebung wird wie folgt bescheinigt: "im beiderseitigen besten (!) Einvernehmen".

Eine entscheidende Rolle kommt dem Beendigungsdatum zu, es sollte am Monatsende liegen. Ein "krummes" Ausscheidungsdatum (z.B. "23.03.2005" statt "31.03.2005") wird meist als Hinweis auf eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber interpretiert. Vertragsverhältnisse enden regulär immer am Monatsende.  

Die Formulierung "...auf eigenen Wunsch" wird häufig auch bei Aufhebungsverträgen verwendet, weil eine Arbeitnehmerkündigung im Zeugnis vorteilhafter wirken kann und auch ein Aufhebungsvertrag im Grunde nicht "gegen" den Wunsch eines Arbeitnehmers abgeschlossen wird.  

Ihre konkrete Frage nach dem Anspruch auf Änderung fällt bereits in den Bereich einer kostenpflichtigen Rechtsberatung, zu der nur ein Rechtsanwalt befugt ist. Wir führen lediglich eine Sprachberatung durch. Über den Anwaltssuchservice unserer Internetseite
(http://www.arbeitszeugnis.de/anwaltssuche.php) finden Sie schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de


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