Ihre konkrete Frage fällt bereits in den Bereich einer kostenpflichtigen Rechtsberatung, zu der nur ein Rechtsanwalt befugt ist. Wir führen lediglich eine Sprachberatung durch. Über den Anwaltssuchservice unserer Internetseite (
http://www.arbeitszeugnis.de/anwaltssuche.php) finden Sie schnell einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe. Alternativ können wir Ihnen die "Hotline Arbeitsrecht" (0190-846 353 596; 1,86 €/Minute) der Kanzlei Wengersky empfehlen (siehe auch
http://www.wengersky.de/serviceline.shtml).
Allgemein gesprochen gilt zum Zeugnisanspruch:
Alle Arbeitnehmer haben einen unabdingbaren Anspruch auf Zeugniserteilung. Rechtsgrundlage bildet seit 01. Januar 2003 § 109 Gewerbeordnung (GewO) für sämtliche Arbeitnehmer. Für Auszubildende gilt § 8 Berufsbildungsgesetz.
Der Anspruch auf Erteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer kann das Zeugnis vom Zeitpunkt der Kündigung an verlangen. Wegen Verletzung der Zeugnispflicht können dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustehen (z.B. bei erfolgloser Stellensuche wegen fehlendem Zeugnis). Deshalb sollte der Anspruch schnellstmöglich erfüllt werden. Wenn der ehemalige Mitarbeiter seinen Zeugnisanspruch längere Zeit nicht geltend gemacht hat und sich der Arbeitgeber darauf eingerichtet hat, kein Zeugnis mehr erteilen zu müssen, kann Verwirkung eingetreten sein (LAG Düsseldorf, DB 95, 1135: elf Monate). Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers besteht nicht; d.h. der Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht mit der Begründung verweigern, er habe z.B. noch nicht alle Betriebsmittel (Handy, Werkzeug ...) zurück erhalten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf ein Zeugnis erlischt wie jeder andere schuldrechtliche Anspruch mit seiner ordnungsgemäßen Erfüllung (§ 362 I BGB).
Über die Durchsetzung des Zeugnisanspruchs bei Insolvenzen schreibt Hein Schleßmann in seinem Fachbuch "Das Arbeitszeugnis":
"Der bisherige Arbeitgeber (=Schuldner) bleibt nach wie vor zur Zeugniserteilung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war... Hat dagegen der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung tatsächlich weitergearbeitet, so ist nunmehr der Insolvenzverwalter ... zur Zeugnisausstellung verpflichtet... Wer im Falle einer Geschäftsauflösung zu spät kommt, riskiert aber, dass keine Personalunterlagen und ehemalige Vorgesetzte mehr greifbar sind, so dass der Zeugnisanspruch ins Leere geht, d.h. die Erteilung unmöglich wird."
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de