An den Zeugnisaussagen gibt es einige Auffälligkeiten. Eine gängige, aber eigentlich veraltete Zeugnisformulierung lautet "Er/Sie war jederzeit ehrlich, pünktlich und fleißig". Wenn ein einzelnes Attribut aus dieser Aussage entfernt wird (z.B. ehrlich), entsteht der Eindruck, der/die Beurteilte war eben nicht ehrlich. Die Formulierung "Für ihren Werdegang begleiten Sie unsere besten/ guten Wünsche" wird in der Fachliteratur einheitlich als Ironie gedeutet (Note mangelhaft). Andere wichtige
Angaben, u.a. zu Fähigkeiten und zum Fachwissen, scheinen zu fehlen, was als "beredtes Schweigen" gedeutet werden kann (=Leistungen wurden nicht erbracht). Das Attribut "selbstbewusst" wird in der Regel im Sinne von "kompetent und sicher" verstanden, kann je nach Kontext aber auch auf mangelnde Teamfähigkeit und ein übersteigertes Ego" verweisen. Das Attbibut "routiniert" verweist meist auf eine effiziente und gründliche Leistung, könnte bei Stellen mit hoher Eigeninitiative und Kreativität aber auch den Eindruck von "Unmotiviertheit" erwecken.
Aber: Ohne Kenntnis der Stelle, der konkreten Aufgaben und der sonstigen wertenden Aussagen lassen sich Zeugnisaussagen leider generell nicht zuverlässig bewerten. Entscheidend ist also der Gesamteindruck. Und selbst dann kann eine Kleinigkeit den Wert des Zeugnisses entscheidend beeinflussen, z.B. wenn einem Arbeitnehmer für die erbrachten Leistungen im Zeugnis nicht gedankt wird.
Zu Ihrer Frage: Was tun, wenn man mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden ist?:
Zunächst sollte man das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und sich um eine gütliche Einigung bemühen. Wenn dies nicht hilft, kann der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben, welcher er vor den Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses mit einem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. Dem Arbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung ein Beurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßen Ermessen auszufüllen hat.
Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davon ab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast genügen können. Ganz allgemein kann ausgeführt werden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig dahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung des Arbeitnehmers den Tatsachen entspricht. Beansprucht der Arbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichen Zeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von dem Arbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführung erschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer "Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher eine differenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen. Quelle:
http://www.wengersky.de/texte/arbeitsrecht/arbeitszeugnis.shtmlIch empfehle Ihnen, sich durch unseren Überarbeitungsservice eine verbesserte Zeugnisfassung erstellen zu lassen und diese dem Arbeitgeber zur Unterschrift einzureichen, siehe
http://www.arbeitszeugnis.de/ueberarbeitung2.php.
Klaus Schiller, arbeitszeugnis.de