Während arbeitnehmerähnlichen Personen - das sind zum Beispiel Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Handelsvertreter mit geringem Einkommen - der Zeugnisanspruch zugestanden wird, ist er bei anderen Dienstverhältnissen umstritten. Freien Mitarbeitern wird dieser Anspruch nach überwiegender Meinung gewährt. Für die Scheinselbständigkeit, die zunehmend ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten ist, stellt sich diese Abgrenzungsfrage nicht, da Scheinselbständige Arbeitnehmer sind und ihnen deshalb der Zeugnisanspruch zusteht. Dagegen wird Vertretern juristischer Personen, also Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern, die aufgrund ihrer Geschäftsanteile beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können, der Zeugnisanspruch versagt, da man sie nicht als Arbeitnehmer ansieht. Lediglich dem Fremdgeschäftsführer steht ein Zeugnisanspruch zu.
Quelle: Beden/ Janßen: ArbeitszeugnisseViele Arbeitgeber fühlen sich von der Zeugniserstellung überfordert. Oft vereinfacht es den Vorgang erheblich, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer einen unterschriftsreifen Eigenentwurf einreicht, der hier erhältlich ist:
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