Autor Thema: einfaches Arbeitszeugnis: Schlussabsatz?  (Gelesen 3402 mal)

cda2023

  • Gast
einfaches Arbeitszeugnis: Schlussabsatz?
« am: April 06, 2023, 16:03:09 Nachmittag »
Hallo,

ich habe in der Probezeit meine (unbefristete) Stelle an einer Uni gekündigt, die Beschäftigungsdauer betrug dann insgesamt 10 Wochen. Gekündigt habe ich, da die Stelle nicht meinen Vorstellungen entsprach, es nicht genug zu tun für mich gab, u.Ä. Eine neue Stelle hatte ich auch schon gefunden.

Daher hatte ich nur ein einfaches Arbeitszeugnis verlangt (angeblich wäre man auch nicht in der Lage gewesen, nach so kurzer Zeit die Leistung zu beurteilen...).
Ist es üblich, bei einem einfachen Arbeitzeugnis im Schlussabsatz nur die Beendigungsformel zu schreiben?
Mein Zeugnis endet mit dem Satz: "... verlässt XY auf eigenen Wunsch."Fehlen hier nicht die Dankes-/ Bedauernsformel und die Zukunfts- und Erfolgswünsche, und ein Fehlen deutet auf Probleme hin?
Mein Vorgesetzter hat unterschrieben, mit "Im Auftrag", das Gleiche auch beim Personalreferenten. Ist das üblich?
Datum: Muss hier das tatsächliche Datum stehen, zu dem das Zeugnis ausgestellt wurde, oder das Datum des Beschäftigungsendes?

Vielen Dank für eure Einschätzung!

Stoffel78

  • Gast
Re: einfaches Arbeitszeugnis: Schlussabsatz?
« Antwort #1 am: Mai 18, 2023, 16:59:18 Nachmittag »
Man hat immer Anspruch auf ein wertendes Zeugnis, auch schon nach wenigen Tagen. Arbeitnehmer dürfen selbst entscheiden, welche Variante (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis) sie wollen. Ein einfaches Zeugnis wird eigentlich nur angefordert, wenn die erwartete Leistungbewertung sehr schlecht wäre. Ein Praktikum dauert ja oft auch nur wenige Wochen und ein Praktikumszeugnis enthält trotzdem eine ausführliche Bewertung.

Dank und Bedauern sowie Zukunfts- und Erfolgswünsche sind nicht erforderlich. Eigentlich sollte zumindest mit "i.V." unterschrieben werden, nicht nur mit "i.A."
Es ist sinnvoll, dass das Zeugnis auf den letzten Arbeitstag datiert ist, weil Verzögerungen auch auf Streit/Probleme verweisen können. Man hat aber keinen Anspruch auf eine Rückdatierung-

zbdrariI

  • Gast
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« Antwort #2 am: März 15, 2024, 00:49:05 Vormittag »
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zbdrariI

  • Gast
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« Antwort #3 am: März 15, 2024, 01:12:24 Vormittag »
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