Autor Thema: Regelung: "Besser als gut bei Kündigungen nicht möglich"  (Gelesen 2627 mal)

Mike

  • Gast
Regelung: "Besser als gut bei Kündigungen nicht möglich"
« am: März 10, 2009, 14:00:09 Nachmittag »
Hallo,

mein Arbeitgeber hat mir schriftlich mitgeteilt, er könne mein Arbeitszeugnis nicht abändern, da es
die interne Regelung gibt, dass bei Kündigungen, die von der Firma aus gehen, keine Zeugnisse ausgestellt werden, die besser als "gut" sind.

Tatsache ist, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, aber das tut wenig zur Sache.

Ist das Berufen auf eine solche Regelung rechtens?

LG

Mike

Demel

  • Gast
Re: Regelung: "Besser als gut bei Kündigungen nicht möglich"
« Antwort #1 am: März 13, 2009, 03:05:32 Vormittag »
Das ist lustig. Darwin hätte seine Freude an dieser Regel ("survival of the fittest"). Ich würde mal versuchen, diese Aussage zur Notenvergabe schriftlich zu bekommen. Dann kann man sicher dagegen vorgehen. Ansonsten wird es (bei einem Schriftverkehr zwischen Anwälten) von Arbeitgeberseite wohl einfach nur heißen "Wir können es nicht ändern, weil die Leistungen nicht "sehr gut" waren. Üblicherweise wird die Note vom Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags festgelegt, denn  da hat man noch ein Druckmittel: "Ich unterschreib nur, wenn ich ein Einserzeugnis bekomme...". Abgesehen davon: eine Aufhebung ist keine Arbeitgeberkündigung. Wenn der Arbeitgeber kündigt, müsste der Vertrag ja nicht mehr einvernehmlich gelöst werden.

 


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